BTM bei der MPU

BTM ist die Abkürzung für Betäubungsmittel. Innerhalb des Betäubungsmittelgesetzes sind bekannte Drogen in drei Anlagen unterteilt.

In Anlage I finden sich alle nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, welches auch nicht in Umlauf gebracht werden dürfen. Beispiele hierfür sind Heroin, PCP oder Ecstasy.

Der Anlage II sind ebenfalls nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel zuzurechnen. Die BTMs können sich jedoch legal in Deutschland befinden. Gemeint ist damit nicht die Verwendung als Rauchmittel, sondern für andere Zwecke wie wirtschaftliche Produktionen. Davon eingeschlossen sind zum Beispiel Cannabisharz oder Opium.

Die Anlage III beinhaltet Betäubungsmittel. Die als verschreibungsfähig gelten und mit einem ärztlichen Rezept legal eingenommen werden können. Fehlt dieses Rezept, ist von einer missbräuchlichen Verwendung auszugehen. Zur Anlage III gehören zum Beispiel Amphetamine, Cannabis oder Morphine.

Um mit einem Führerscheinentzug bestraft zu werden und eine MPU abzulegen, ist es in der Regel nicht ausreichend Drogen im Fahrzeug zu finden. Die Beschuldigten müssen zum Zeitpunkt der Fahrt auch selbst unter Drogeneinfluss stehen. Vor Ort eines Unfalls oder einer Verkehrskontrolle wird daher häufig ein Drogenschnelltest gemacht. Ist dieser positiv, wird im zweiten Schritt eine Blutprobe veranlasst, um mit noch mehr Sicherheit die Aussage zu treffen, ob eine Fahrt unter Drogeneinfluss erfolgt ist oder nicht. Die Beschuldigten können die Blutprobe nicht verweigern. Mitunter ist das Laborergebnis auch für die Verteidigung von wichtige Bedeutung, da Drogenschnelltests kein zu 100 % sicheres Ergebnis liefern.