Akteneinsicht

Im Rahmen der Vorbereitung auf eine MPU ist es sehr wichtig sich auch mit den Vergehen auseinanderzusetzen, die bis zu diesem Punkt geführt haben. Nur wenigen Personen ist bekannt, dass das Recht auf Akteneinsicht besteht. Hierfür ist es nicht erforderlich, einen Anwalt zu beauftragen. Die Akteneinsicht kann auf direktem Weg eingefordert werden. Hierfür können die betroffenen Personen Kontakt mit der zuständigen Führerscheinstelle aufnehmen. In der Regel handelt es sich um die Führerscheinstelle für den Ort, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde. Zum Großteil reicht es aus, telefonisch oder per E-Mail um einen Termin zur Akteneinsicht zu bitten.

Wichtig ist hierbei das Timing nicht außer Acht zu lassen. Hat bereits die Terminvereinbarung zur MPU stattgefunden, befindet sich die Akte nicht länger in der Führerscheinstelle. Der Inhalt der Akte wird der Prüfstelle als Vorbereitung für die Prüfung zur Verfügung gestellt. In den MPU-Prüfstellen ist die Möglichkeit einer vorherigen Akteneinsicht nicht länger gegeben.

Zum Termin sollten ein gültiges Ausweisdokument und etwas Zeit vorhanden sein. Die Akte darf, wie der Begriff aussagt, zwar eingesehen, aber nicht aus der Führerscheinstelle entfernt werden. Es ist dagegen vollkommen rechtens:

  1. Kopien des Inhalts der Akte zu erstellen.
  2. Mit der Kamera des Smartphones Fotos zu machen.
  3. Notizen über den Inhalt zu erstellen.

Vor Ort ist in der Regel ein Kopierer vorhanden. Pro Kopie können jedoch Kosten entstehen. Der Inhalt sollte nicht nur studiert, sondern auch auf die Richtigkeit geprüft werden. Verwechslungen sind niemals ganz auszuschließen und mit dem vorherigen Korrigieren der Akte werden keine Fragen zu Vergehen gestellt, die nicht von dem Antragssteller der MPU verübt wurden.

Alle Fragen, die in dem psychologischen Gespräch während der MPU gestellt werden, beziehen sich direkt oder indirekt auf den Inhalt der Akte. Sich im Vorfeld kritisch mit dem Tatbestand und geschilderten Ereignissen auseinanderzusetzen, kann dazu beitragen, überzeugendere Antworten zu geben. Sich nicht mehr erinnern zu können oder Antworten zu verweigern, weckt auch in den Prüfern den Zweifel daran, ob der Gesprächspartner zukünftig nicht weitere Gefährdungen des Straßenverkehrs herbeiführen wird.