Blutprobe, Bluttest und Blutwerte
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein gravierender Eingriff in die Rechte der betroffenen Fahrzeugführer. Um die Hürden für einen Missbrauch dieses staatlichen Eingriffs möglichst hoch anzusetzen, muss eine Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zweifelsfrei erwiesen sein. Nach einem durchgeführten Drogenschnelltest oder einer Atemalkoholkontrolle kann sich ein Verdacht entweder entkräften oder erhärten. Lehnt ein Fahrzeugführer diese Tests ab, kann bei einem konkreten Verdachtsfall auch ohne das Indiz des ersten Tests eine Blutentnahme angeordnet werden.
Für die Entnahme von Blut ist Zeit ein wichtiger Faktor, sowohl Alkohol als auch Drogen werden mit der Zeit abgebaut, sodass es schon nach nur einem Tag nicht mehr möglich sein kann ein akkurates Ergebnis zu erhalten. Aus diesem Grund muss die Entnahme möglichst zeitnah erfolgen. Mit der Neugestaltung des Gesetzes im Jahr 2017 ist es ebenfalls möglich, eine Blutuntersuchung ohne richterliche Anordnung festzusetzen. Grund hierfür ist zum Beispiel eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs durch einhergehende Verzögerungen durch die Staatsanwaltschaft oder auch ein unterbesetztes Gericht.
Auch mit Zeitdruck im Rücken, hat jeder Beschuldigte das Recht, die Blutentnahme nur von einer medizinischen Fachkraft festsetzen zu lassen. Polizisten oder Staatsanwälte dürfen den Beschuldigten somit nicht selbst eine Blutprobe entnehmen. Die Verweigerung des angeordneten Bluttests ist nicht möglich. Es ist daher erlaubt, auch Zwang zur Durchführung der Maßnahme anzuwenden. Das beauftragte Labor muss ebenso professionell wie unabhängig agieren. Liegt ein Irrtum vor und der Beschuldigte hat weder Drogen noch Alkohol im Blut, wird auch der Bluttest zu diesem Ergebnis kommen. Die durchgeführten Tests sind daher gerichtsverwertbar und besitzen auch in einem Verfahren die erforderliche Beweispflicht. Durch Auffälligkeiten bei der Blutprobe wird also zwangsläufig eine MPU angeordnet.
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